Mit einem Team von 20 Mitarbeitern aller Altersstufen, Ausbildungen, Kompetenzen und Stärken. Bei uns gibt es nur Profis, die ihre Arbeit mit Spaß ernst nehmen und auf die Sie sich 100%ig verlassen können.
Ihre Ansprechpartner sind erfahrene kompetente Mitarbeiter einer mittelständischen Kreativ-Agentur, die sich auf dem regionalen, nationalen und internationalen Parkett zuhause und wohl fühlen. Ganz gleich, ob sie kleine Firmen, mittelständische Unternehmen oder große Konzerne betreuen.
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BOB Agentur für Grafik und Design GmbH
Andreas Thran, Andrea Kupfer
Sichelstr. 2a
54290 Trier
info@bob-design.de
http://www.bob-design.de/
Telefon 0651 9760-0
Telefax 0651 9760-199
A L L G E M E I N E G E S C H Ä F T S B E D I N G U N G E N
der Firma BOB · Agentur für Grafik und Design GmbH, Sichelstr. 2a, 54290 Trier
im folgenden „Agentur“ genannt
§ 1 ALLGEMEINES
1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für alle zwischen der Agentur
und dem Kunden geschlossenen Verträge und angenommenen Aufträge
Bestandteil des Vertrages, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich
etwas anderes.
2. Im Falle widersprechender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden
gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen der Agentur.
§ 2 URHEBERRECHTE UND ÜBERTRAGUNG VON NUTZUNGSRECHTEN
1. Die Agentur ist Urheber aller Arbeiten und somit alleiniger Inhaber aller
Verwendungszwecke.
2. Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte überträgt die Agentur im Rahmen
des geschlossenen Vertrages mit der Zahlung des vereinbarten Entgeltes
auf den Kunden. Die Agentur bleibt Inhaberin der Nutzungsrechte sämtlicher
Arbeiten bis zur vollständigen Bezahlung.
3. Die Übertragung der Nutzungsrechte ist beschränkt auf das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland und endet mit Ablauf des zugrundeliegenden
Vertrages zwischen der Agentur und dem Kunden.
4. Eine über die Vertragsdauer hinausgehende Nutzung, sowie die Nutzung der
Urheberrechte im Ausland bedarf einer besonderen Vereinbarung zwischen
dem Kunden und der Agentur.
5. Bei einer über den Vertrag hinausgehenden Nutzung steht der Agentur ein
zusätzliches, angemessenes Honorar zu.
6. Die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Dritte sowie jede Art
der Vervielfältigung und Reproduktion, die über die vertragliche Nutzung hinausgeht, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Agentur.
7. Eine ohne Zustimmung der Agentur erfolgte Übertragung der Nutzungsrechte
an Dritte, die Verwendung im Ausland bzw. über die Dauer des Vertrages hinaus, sowie eine Verwendung der Nutzungsrechte ohne vollständige Bezahlung der Arbeiten, löst eine Vertragsstrafe in Höhe des 3-fachen Auftragswertes des zu Unrecht übertragenen Nutzungsrechtes aus.
8. Die Agentur übernimmt bei der Einschaltung von Dritten keine Gewähr dafür,
dass die Leistungen, die durch dritte Fremdfirmen im Rahmen des Vertrages
erbracht werden, nicht mit Urheberrechten, Leistungs rechten oder sonstigen
Rechten Dritter belastet sind.
9. Der Agentur steht das Recht zu, bei der Verwendung ihrer Arbeiten als
Urheber aufgeführt zu werden.
10. Die Agentur kann vom Auftraggeber nach Beendigung des Auftrages Belegexemplare anfordern.
11. Sämtliche im Rahmen des Vertrages gefertigten Werkstücke (Reinzeichnungen, Lithofilme, digitale Daten etc.) verbleiben im Eigentum der Agentur und sind nach Beendigung des Vertrages, sofern sie sich im Besitz des Kunden oder des Dritten befinden, auf Verlangen der Agentur an diese herauszugeben.
12. Verwendet der Kunde nach Vertragsbeendigung die von der Agentur gefertigten Firmensignierungen, Logos und ähnliches weiter, so steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu.
§ 3 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Alle Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum und ohne
Abzug zu zahlen.
2. Bei größeren Aufträgen können von der Agentur Zwischenrechnungen erstellt
werden.
3. Die Agentur ist darüber hinaus berechtigt, insbesondere bei Anzeigenaufträgen, Vorabrechnungen zu erteilen.
4. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen.
§ 4 GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG, GEFAHRTRAGUNG
1. Eine Haftung der Agentur für künstlerische, literarische oder wissenschaftliche Qualität scheidet aus.
2. Die von der Agentur zur Durchführung des Vertrages erbrachten Leistungen
sind von dem Kunden unver züglich nach Übergabe zu überprüfen. Eine Beanstandung muss schriftlich erfolgen und spätestens innerhalb von 8 Tagen
nach Übergabe der Arbeiten an den Kunden bei der Agentur eingegangen
sein. Unterläßt der Kunde die Anzeige innerhalb dieser Frist, so gilt die Arbeit
als genehmigt. Eine nachträgliche Mängelrüge ist ausgeschlossen. Dies gilt
auch, sofern ein Auftrag aus mehreren Einzelleistungen besteht (Konzeption,
Lithografi e, Druck usw). In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, jede
Einzelleistung nach den vorstehenden Bestimmungen zu überprüfen. War ein
Mangel bei Untersuchung der Arbeit nicht erkennbar, so muss die Anzeige
unverzüglich nach der Entdeckung angezeigt werden. Anderenfalls gilt die
Arbeit auch in Ansehung des versteckten Mangels als genehmigt.
3. Im Falle einer begründeten Beanstandung steht der Agentur das Recht zu,
anstatt Wandlung oder Minde rung, eine Nachbesserung vorzunehmen.
4. Im übrigen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 6 Monaten, die mit
Abnahme der Arbeiten beginnt.
5. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Werkzeichnungendurch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
6. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Reinausführungen oder
Werkzeichnungen entfällt jede Haftung der Agentur.
7. Der Kunde ist verpflichtet, nach Überprüfung die Arbeit abzunehmen. Einzelleistungen können mündlich oder schriftlich abgenommen werden.
8. Die Agentur haftet auf Schadensersatz nur bei grob fahrlässigem Handeln
oder Vorsatz, sofern ein unmittelbarer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen.
9. Eine Haftung für im Einvernehmen mit dem Auftraggeber eingeschalteten
Fremdfi rma wird seitens der Agentur nicht übernommen.
10. Fotografien, Lithofilme, Entwürfe oder sonstige Arbeiten der Agentur sind
per Einschreiben zu versenden.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs bei Hin- oder Rücksendungen trägt der
jeweilige Absender.
11. Für den zufälligen Untergang oder die zufällige Verschlechterung des von
dem Kunden an die Agentur übergebenen Materials haftet diese nicht. Eine
Haftung für Beschädigung, fehlerhafte Bearbeitung oder Abhandenkommen
des von dem Kunden an die Agentur übergebenen Materials übernimmt die
Agentur ledig lich bis zur Höhe des Materialwertes,
12. Ist der Kunde mit der Annahme der Leistungen der Agentur in Verzug, so
geht die Gefahr auf ihn über.
§ 5 SCHADENSERSATZ UND VERZUG
1. Ist für die Leistung der Agentur ein Termin bestimmt, so stehen dem
Kunden keine Ansprüche wegen Überschreitung des Termins aus Verzug
zu, die die Agentur nicht zu verantworten hat.
2. Befi ndet sich die Agentur mit der von ihr zu bewirkenden Leistung in Verzug,
so hat der Kunde der Agen tur eine angemessene Frist, mindestens von 4
Wochen, zur Bewirkung der Leistung zu gewähren. Nach Ablauf dieser Frist
ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen
oder von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die Leistung nicht rechtzeitig
erfolgt ist. Dies gilt nicht, sofern die Nicht bewirkung der Leistung auf einem
Umstand beruht, der von der Agentur nicht zu vertreten ist.
3. Wird ein begonnener Auftrag aus nicht von der Agentur zu vertretenden Gründen nicht fertiggestellt, insbesondere wenn der Kunde aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, und endgültig die Erfüllung des Vertrages ablehnt, so steht der Agentur das volle Honorar zu. Die Geltendmachung weiterer der Agentur zustehenden Schadensersatzansprüche bleibt hiervon unberührt.
Ist bei Fertigung der Arbeiten eine Handlung des Kunden erforderlich, insbesondere das zur Verfügungstellen von Unterlagen etc., so kann die Agentur, wenn der Kunde durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.
4. Werden Aufträge aus Gründen, die nicht von der Agentur zu vertreten sind,
abgebrochen, so kann die Agentur ein Ausfallhonorar in Höhe von 50 % des
vereinbarten Honorars verlangen. Der Nachweis, ein Schaden sei nicht oder
wesentlich niedriger entstanden, bleibt hiervon unberührt; ebenso der Nachweis durch die Agentur, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
5. Wird die für die Durchführung eines Auftrages vorgesehene Zeit von der
Agentur aus nicht von ihr zu ver tretenden Gründen wesentlich überschritten,
so ist die Agentur berechtigt, eine Erhöhung des vereinbarten Honorars im
Verhältnis zur Zeitüberschreitung zu verlangen.
§ 6 ERFÜLLUNGSORT / GERICHTSSTAND
1. Erfüllungsort für alle Verpfl ichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist für beide
Parteien Trier. Es gilt deutsches Recht.
2. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Gerichtsstand Trier.